Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 82/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,36840
LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 82/07 (https://dejure.org/2010,36840)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12.05.2010 - L 3 KA 82/07 (https://dejure.org/2010,36840)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12. Mai 2010 - L 3 KA 82/07 (https://dejure.org/2010,36840)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,36840) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Verwendung des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 82/07
    Das BSG hat in seinem Urteil vom 8. Februar 2006 (B 6 KA 25/05 R, SozR 4-2500 § 85 Nr. 23) den HVM 1999 der Beklagten geprüft und dabei auch § 2a HVM angesprochen, ohne Anhaltspunkte für dessen Rechtswidrigkeit zu sehen.

    Es bestand Anlass, den Antrag des Klägers vom September 2003 auch in Hinblick darauf zu prüfen, ob ihm weitergehende Ansprüche aus einer generellen Härteklausel zustehen (zum Nebeneinander beider Härtefallregelungen vgl BSG-Urteil vom 8. Februar 2006, aaO, Rn 39 und 40).

    Fehlt eine derartige ausdrückliche Regelung im HVM oder im Honorarverteilungsvertrag (HVV), so bedeutet dies nicht, dass keine Härtefallregelung eingreift, sondern diese ist dann im Wege der ergänzenden gesetzeskonformen Auslegung in den HVM bzw HVV hineinzuinterpretieren (st Rspr des BSG, zB SozR 4-2500 § 85 Nr. 23).

    Zum anderen kann ein Härtefallzuschlag in Betracht kommen, wenn der Vertrags(zahn)arzt anderenfalls in existenzielle wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sowie ggf seine Praxis nicht fortführen könnte und andererseits ein Versorgungsbedarf besteht (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 23 Rn 40 mit Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 und Beschlüsse vom 31. August 2005 - B 6 KA 61/04 B und B 6 KA 62/04 B; Clemens, aaO, Rn 242).

    Der für das Jahr 1999 tatsächlich in Kraft getretene HVM führte dagegen bei umsatzstarken Praxen zu überproportionalen Abschlägen (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 23 Rn 27).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 156/04

    Ermächtigung des Landesschiedsamtes zum Erlass eines Honorarverteilungsmaßstabs

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 82/07
    Die Berufung wegen der Rechtmäßigkeit des dem zugrunde liegenden Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) war Streitgegenstand des Rechtsstreits L 3 KA 156/04 vor dem erkennenden Senat; sie wurde mit Urteil vom 9. April 2008 zurückgewiesen.

    Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte im Verfahren L 3 KA 156/04 am 6. April 2006 einen neuen Jahreshonorar- und Degressionsbescheid für 1999 erlassen, wonach das ausgezahlte Honorar nunmehr 509.913,48 DM - bei einer degressionsbedingt verringerten Abrechnungssumme von insgesamt 701.246,35 DM - beträgt.

    Um dies zu belegen, verweist er auf das im abgeschlossenen Verfahren L 3 KA 156/04 vorgelegte Privatgutachten und stellt in allen anhängigen Berufungsverfahren über 100 Beweisanträge.

    Der erkennende Senat hat in den Verfahren L 3 KA 472/03, L 3 B 16/04 KA, L 3 KA 156/04, L 3 B 91/06 KA, L 3 B 88/06 KA und L 3 KA 148/06 bereits 10 Befangenheitsanträge des Klägers ablehnend beschieden, die sich teilweise auch gegen die ehrenamtlichen Senatsmitglieder gerichtet haben.

    Dies folgt aus § 2 Abs. 2 des "Vertrags zur Degression 1999 bis 2003", den sie unter dem 23. Juni 2005 mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen abgeschlossen hat (zu dessen Rechtmäßigkeit vgl Senatsurteil vom 9. April 2008 - L 3 KA 156/04 - NZS 2009, 343).

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R

    Vertragszahnarzt - Honorarverteilungsmaßstab - Kontingentgrenze - Härteregelung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 82/07
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bedarf es einer allgemeinen Härteklausel, da es dem Satzungsgeber unmöglich ist, alle denkbaren Konstellationen vorherzusehen und entsprechend zu normieren (BSG, zuletzt Beschluss vom 16. Dezember 2009 - B 6 KA 13/09 B - juris; SozR 3-2500 § 85 Nr. 27; Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand: Juni 2010, § 85 Rn 257 mit Hinweisen auf die umfassende Rechtsprechung des BSG; Clemens in: Wenzel, Hdb des Fachanwalts-Medizinrecht, S 1039 Rn 242).

    Dies ist zB für den Fall des plötzlichen Ausscheidens eines Kieferorthopäden aus der vertragszahnärztlichen Versorgung mit der Folge einer erheblichen Erhöhung der Patientenzahl eines anderen zugelassenen Kieferorthopäden angenommen worden (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27) oder bei einer Änderung der Behandlungsausrichtung, zB von allgemeinzahnärztlicher zu oral-chirurgischer Tätigkeit (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 28).

    c) Die Entscheidung über die allgemeine - ungeschriebene - Härtefallregelung ist durch den Vorstand der Beklagten nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl dazu: Clemens, aaO, Rn 242, 245 f; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27).

    d) Bei der nunmehr durchzuführenden Neubescheidung hat die Beklagte zunächst den Sachverhalt zu ermitteln (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 148/06
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 82/07
    Der Kläger hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2010 in den aufgerufenen Rechtsstreitigkeiten L 3 KA 280/04, L 3 KA 82/07 und L 3 KA 148/06 allerdings ausdrücklich den ehrenamtlichen Richter Dr. G. für befangen erklärt.

    Der erkennende Senat hat in den Verfahren L 3 KA 472/03, L 3 B 16/04 KA, L 3 KA 156/04, L 3 B 91/06 KA, L 3 B 88/06 KA und L 3 KA 148/06 bereits 10 Befangenheitsanträge des Klägers ablehnend beschieden, die sich teilweise auch gegen die ehrenamtlichen Senatsmitglieder gerichtet haben.

    Dass diese im Fall des Klägers von erheblichem Gewicht sein konnten, zeigt die Entwicklung seiner Abrechnungszahlen in den Jahren 1999 bis 2007, die der Senat in dem ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag entschiedenen Berufungsverfahren L 3 KA 148/06 (betreffend Härtefall 2000) beigezogen hat und aus denen sich - offensichtlich als Reaktion auf die geänderte HVM-Struktur - eine sukzessive erhebliche Verkleinerung der Praxis ergibt.

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 82/07
    Zum anderen kann ein Härtefallzuschlag in Betracht kommen, wenn der Vertrags(zahn)arzt anderenfalls in existenzielle wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sowie ggf seine Praxis nicht fortführen könnte und andererseits ein Versorgungsbedarf besteht (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 23 Rn 40 mit Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 und Beschlüsse vom 31. August 2005 - B 6 KA 61/04 B und B 6 KA 62/04 B; Clemens, aaO, Rn 242).

    Insoweit ist insbesondere in der Rechtsprechung des BSG (SozR 4-2500 § 72 Nr. 2) anerkannt, dass Risiken, die zB mit den Fragen der rationellen Praxisorganisation oder der Wahl des zweckmäßigen Praxisstandorts zusammenhängen, dem Vertrags(zahn)arzt zugewiesen sind.

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 80/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung der regionalisierten Praxisbudgets des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 82/07
    Die diesbezüglichen Bescheide müssen gemäß § 35 Abs. 1 S 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) - zumindest ansatzweise (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10; aA Clemens, aaO, Rn 244) - die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 82/07
    Dies ist zB für den Fall des plötzlichen Ausscheidens eines Kieferorthopäden aus der vertragszahnärztlichen Versorgung mit der Folge einer erheblichen Erhöhung der Patientenzahl eines anderen zugelassenen Kieferorthopäden angenommen worden (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27) oder bei einer Änderung der Behandlungsausrichtung, zB von allgemeinzahnärztlicher zu oral-chirurgischer Tätigkeit (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 28).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 349/02

    Anspruch auf Honorare aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit ; Grundlegende

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 82/07
    Die für die Jahre 1996 bis 1998 ursprünglich beschlossenen HVMe der Beklagten hatten vorgesehen, dass die Gesamtvergütung solange zu festen Einzelleistungspunktwerten verteilt wird, bis sie verbraucht ist; von diesem Zeitpunkt an entfiel jede weitere Honorierung (zur Rechtswidrigkeit dieses HVM vgl Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - L 3 KA 349/02 - juris).
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 84/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 82/07
    Dabei reicht eine generalklauselartige Global-Härteregelung aus (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 84/03 R - juris).
  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 43/08 B
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 82/07
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 17. Juni 2008 (B 6 KA 43/08 B) zurückgewiesen.
  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 13/09 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 280/04
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 472/03
  • BVerwG, 29.05.2007 - 3 B 91.06

    Anspruch auf berufliche Rehabilitierung nach dem Beruflichen

  • BVerwG, 07.09.2004 - 3 B 16.04

    Vereinbarkeit der Beschränkung der Gewährung einer Beihilfe auf Magermilchpulver

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2006 - L 3 B 88/06
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2014 - L 10 SF 9/12
    Der Kläger begehrt von dem Beklagten Entschädigung wegen unangemessener Dauer der vor dem Sozialgericht (SG) Hannover bzw. Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen geführten Gerichtsverfahren S 43 KA 170/04, L 3 KA 82/07 und L 3 KA 45/11 ZVW.

    Mit seiner am 16. Januar 2012 eingegangenen, gegen das Land Niedersachsen gerichteten Klage hat der Kläger Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens S 43 KA 170/04 = L 3 KA 82/07 in Höhe von 29.200,00 EUR (immaterieller Schadensersatz) zuzüglich eines unbezifferten materiellen Schadensersatzes geltend gemacht.

    den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der Nachteile aus der überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 43 KA 170/04, L 3 KA 82/07 und L 3 KA 45/11 ZVW immateriellen Schadensersatz in Höhe von 29.200,00 EUR und materiellen Schadensersatz zu zahlen,.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens S 43 KA 170/04, L 3 KA 82/07 und L 3 KA 45/11 ZVW Bezug genommen.

    Die Entschädigungsklage ist insgesamt - auch in Bezug auf die Streitgegenstände L 3 KA 82/07 und L 3 KA 45/11 ZVW - zulässig (vgl. zur Frage der Unterscheidung zwischen Zulässigkeit und Begründetheit bei fehlender Verzögerungsrüge: Beschluss des BSG vom 27. Juni 2013 (B 10 ÜG 9/13 B)).

    Streitgegenstand des Verfahrens ist die Frage der Entschädigung des Klägers infolge unangemessener Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht Hannover S 43 KA 170/04 als auch der vor dem Landessozialgericht geführten Berufungsverfahren L 3 KA 82/07 und L 3 KA 45/11 ZVW.

    Zwar hat der Kläger mit seiner Klage vom 16. Januar 2012 ausdrücklich Entschädigung nur wegen der Verfahren S 43 KA 170/04 und L 3 KA 82/07 geltend gemacht.

    Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung infolge unangemessener Dauer der Gerichtsverfahren S 43 KA 170/04, L 3 KA 82/07 und L 3 KA 45/11 ZVW aus § 198 GVG.

    a) Soweit die Klage den Verfahrensabschnitt des Berufungsverfahrens L 3 KA 82/07 und L 3 KA 45/11 ZVW betrifft, kommt eine Entschädigung des Klägers schon mangels Verzögerungsrüge nicht in Betracht, vgl. § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG.

    Der Senat hält es vor dem Hintergrund der bestehenden Regelungen des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (ÜGG, BGBl I, S. 2302) für erforderlich, im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzung der Erhebung einer Verzögerungsrüge zwischen den einzelnen Verfahrensabschnitten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (S 43 KA 170/04) und den vor dem Landessozialgericht geführten Berufungsverfahren (L 3 KA 82/07 und L 3 KA 45/11 ZVW) zu unterscheiden.

    Der Senat geht davon aus, dass das Verfahren - auch, wenn es zwischenzeitlich aufgrund der Vorschriften der Aktenordnung verschiedene Aktenzeichen hatte (L 3 KA 82/07 und L 3 KA 45/11 ZVW), entschädigungsrechtlich ein einziges Verfahren i.S.d. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist.

    Denn diese beiden Verfahren stehen derart im Verhältnis, dass das das Berufungsverfahren L 3 KA 82/07 abschließende Urteil des LSG vom 12. Mai 2010 mit Beschluss des BSG vom 9. Februar 2011 wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG (verfahrensfehlerhafte Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen worden ist.

    Also fand das Berufungsverfahren vor dem LSG seinen Abschluss nicht durch Urteil vom 12. Mai 2010 (dem Kläger zugestellt am 2. September 2010; L 3 KA 82/07), sondern erst mit Urteil vom 21. März 2012 (dem Kläger zugestellt am 10. Mai 2012; L 3 KA 45/11 ZVW).

    In Bezug auf dieses Berufungsverfahren ist zwar das ÜGG anzuwenden, weil insoweit der zeitliche Geltungsbereich des Gesetzes zu bejahen ist: Dieses Gesetz gilt gemäß Art. 23 auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten am 3. Dezember 2011 bereits anhängig waren, was auf das am 26. September 2007 begonnene und am 10. Mai 2012 (Zustellung des Urteils) abgeschlossene Berufungsverfahren L 3 KA 82/07 und L 3 KA 45/11 ZVW zutrifft.

    Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÜGG am 3. Dezember 2011 war das Berufungsverfahren L 3 KA 82/07 bzw. L 3 KA 45/11 ZVW aber noch nicht abgeschlossen; den Abschluss fand dieses Verfahren erst mit Urteil vom 21. März 2012 (dem Kläger zugestellt am 10. Mai 2012).

    b) Nur rein vorsorglich und unabhängig von den vorstehenden Überlegungen weist der Senat darauf hin, dass selbst für den Fall, dass die Berufungsverfahren L 3 KA 82/07 und L 3 KA 45/11 ZVW sowohl in Bezug auf ihre Dauer als auch der Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruches (z.B. dem Erheben einer wirksamen Verzögerungsrüge) unabhängig voneinander zu beurteilen sind, eine Entschädigung des Klägers nicht in Betracht kommt.

    aa) Würde man das Berufungsverfahren L 3 KA 82/07 als mit Zustellung des Urteils des LSG vom 12. Mai 2010 bei dem Kläger am 2. September 2010 als "abgeschlossenes Verfahren" ansehen, so würde dem Entschädigungsanspruch des Klägers der Gedanke entgegenstehen, dass Art. 23 ÜGG den Geltungsbereich des Gesetzes für den vorliegenden Fall ausschließt.

    Vorliegend kann es der Senat dahinstehen lassen, ob der Kläger im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens L 3 KA 82/07 eine weitere Individualbeschwerde zum EGMR erhoben hatte und die Dauer dieses Verfahrens am 3. Dezember 2011 Gegenstand einer anhängigen Beschwerde beim EGMR gewesen ist.

    Diese Grundsätze vorausgesetzt, könnte es sich bei einer vom Kläger erhobenen weiteren Individualbeschwerde zum EGMR im Hinblick auf die unangemessene Dauer des Verfahrens L 3 KA 82/07 nur um eine missbräuchlich erhobene bzw. offensichtlich unzulässige Individualbeschwerde gehandelt haben.

    Denn die Dauer des Verfahrens L 3 KA 82/07 ist ja bereits vollumfänglich Gegenstand der mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 27529/09 vor dem EGMR gewesen (vgl. laufende Nr. 9 des Urteils des EGMR), so dass dem Erheben einer erneuten Individualbeschwerde im Hinblick auf die Verfahrensdauer L 3 KA 82/07 Art. 35 Abs. 2 Buchstabe b) EMRK entgegengestanden hat, wonach wiederholte Beschwerden unzulässig sind, wenn sie denselben Beschwerdegegenstand wie eine schon einmal eingereichte Beschwerde an den Gerichtshof betreffen.

    a) Für den Fall, dass die Berufungsverfahren L 3 KA 82/07 und L 3 KA 45/11 ZVW sowohl in Bezug auf ihre Dauer als auch der Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruches (z.B. dem Erheben einer wirksamen Verzögerungsrüge) unabhängig voneinander zu beurteilen sind, kommt eine Entschädigung des Klägers nicht in Betracht.

    Denn dann würde die Angemessenheit der Dauer des Verfahrens S 43 KA 170/04 zunächst nur gemeinsam mit dem Berufungsverfahren L 3 KA 82/07 zu beurteilen sein, welches durch Zustellung des (Berufungs-)Urteils (vom 12. Mai 2010) bei dem Kläger am 2. September 2010 als beendet anzusehen ist.

    b) Geht man mit dem Senat hingegen davon aus, dass das Berufungsverfahren vor dem LSG seinen Abschluss nicht durch Urteil vom 12. Mai 2010 (dem Kläger zugestellt am 2. September 2010; L 3 KA 82/07), sondern erst mit Urteil vom 21. März 2012 (dem Kläger zugestellt am 10. Mai 2012; L 3 KA 45/11 ZVW) gefunden hat, so dass für die Beurteilung der Dauer dieser Verfahren sowie des Vorliegens der Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruches gemäß § 198 GVG eine einheitliche und (aktenzeichen-)übergreifende Betrachtung erfolgen muss, so ist auch in Bezug auf das Verfahren S 43 KA 170/04 der Geltungsbereich des ÜGG eröffnet: Denn dieses Gesetz gilt gemäß Art. 23 auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten am 3. Dezember 2011 anhängig waren, was auf das am 2. April 2004 begonnene erstinstanzliche und letztlich durch das am 10. Mai 2012 abgeschlossene Berufungsverfahren L 3 KA 45/11 ZVW zutrifft.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2014 - L 10 SF 16/12
    Mit Urteil vom 12. Mai 2010 hob das LSG das Urteil des SG vom 26. September 2007 auf und änderte den Bescheid der KZVN vom 26. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2004 und des weiteren Bescheids vom 6. April 2006 ab und verurteilte die KZVN, den Härtefallantrag des Klägers für das Jahr 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (Az.: L 3 KA 82/07).

    Er meint, dass das Beschwerdeverfahren L 3 KA 125/10 B mit der Einlegung der Berufung (L 3 KA 82/07) am 26. September 2007 begonnen und erst nach unangemessener Dauer durch die Entscheidung am 3. Januar 2011 geendet habe.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens S 43 KA 170/04 = L 3 KA 82/07 = L 3 KA 45/11 ZVW und L 3 KA 125/10 B Bezug genommen.

    Bei diesen Gerichtskosten hat es sich aber um die Kosten für das Berufungsverfahren L 3 KA 82/07 gehandelt, die von dem Kläger zunächst angefordert worden und später - nachdem das LSG in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2010 der Beklagten die Zahlung der Gerichtskosten auferlegt hatte - erstattet worden sind (vgl. Schreiben der Kostenbeamtin an den Kläger vom 9. September 2010).

    Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger sich in dem Berufungsverfahren L 3 KA 82/07 bereits wiederholt gegen die Erhebung von Gerichtskosten gewandt hatte, ist es zutreffend, wenn der 3. Senat diese Ausführungen des Klägers nicht als Angriff der PKH-Entscheidung des Sozialgerichts verstanden hat.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 156/04

    Ermächtigung des Landesschiedsamtes zum Erlass eines Honorarverteilungsmaßstabs

    Der letztgenannte Bescheid ist vom Kläger ebenfalls mit Klage angefochten worden, die gegenwärtig beim Senat unter dem Az: L 3 KA 82/07 anhängig ist.

    Da dem Kläger mit Bescheid vom 26. Februar 2004 ein Härtefallzuschlag gewährt worden und dieser Gegenstand des Berufungsverfahrens L 3 KA 82/07 ist, steht dem Kläger entsprechendes Vorbringen in jenem Verfahren frei.

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 36/08 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Während der Berufungsverfahren hat die Beklagte am 26.2.2004 einen weiteren Bescheid erlassen, mit dem sie dem Kläger für 1999 Härtefallzahlungen in Höhe von 31.557,59 Euro (= 61.721,28 DM) bewilligt, hiervon jedoch einen weiteren Degressionsbetrag in Höhe von 1.972,78 DM in Abzug gebracht hat (Gesamtdegressionsbetrag damit 15.630,38 DM); dieser Härtefallbescheid ist Gegenstand eines gesonderten Verfahrens (Az des Landessozialgerichts [LSG]: L 3 KA 82/07).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 280/04
    Der Kläger hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2010 in den aufgerufenen Rechtsstreitigkeiten L 3 KA 280/04, L 3 KA 82/07 und L 3 KA 148/06 allerdings ausdrücklich den ehrenamtlichen Richter Dr. C. für befangen erklärt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 148/06
    Der Kläger hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2010 in den aufgerufenen Rechtsstreitigkeiten L 3 KA 280/04, L 3 KA 82/07 und L 3 KA 148/06 allerdings ausdrücklich den ehrenamtlichen Richter Dr. C. für befangen erklärt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2016 - L 3 KA 45/11
    Mit Urteil vom 12. Mai 2010 hob das LSG das Urteil des SG vom 26. September 2007 auf, änderte den Bescheid der KZVN ab und verurteilte die KZVN, den Härtefallantrag des Klägers für das Jahr 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (L 3 KA 82/07).
  • BSG, 02.12.2014 - B 10 ÜG 5/14 B
    Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das sozialgerichtliche Urteil aufgehoben und die KZÄV zur Neubescheidung des Klägers verurteilt (Urteil vom 12.5.2010 - L 3 KA 82/07).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht